Verfassungsgerichtshof weist Anträge gegen Kopftuchverbot zurück
Derösterreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Anträge gegen das ab 1. September 2026 geltende Kopftuchverbot für Schülerinnen unter 14 Jahren als unzulässig zurückgewiesen. Die Anträge wurden von fünf Schülerinnen im Alter zwischen 9 und 12 Jahren und ihren Eltern eingereicht.
Begründung des VfGH
Der VfGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung im März bzw. April 2026 noch nicht von den Gesetzesbestimmungen betroffen waren, da das Verbot erst mit 1. September 2026 in Kraft tritt. Eine Antragstellung vor Inkrafttreten des Gesetzes sei in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, die betroffene Person müsse bereits ab Kundmachung des Gesetzes Maßnahmen treffen, was hier nicht der Fall war.
Inhalt des Kopftuchverbots
Die ab 1. September 2026 geltende Bestimmung im Schulunterrichtsgesetz (§ 43a SchUG) verbietet es Schülerinnen unter 14 Jahren, ein Kopftuch zu tragen, welches das Haupt nach islamischer Tradition verhüllt. Bei Verstößen sind zunächst Gespräche mit der betroffenen Schülerin und deren Erziehungsberechtigten vorgesehen; bei wiederholten Verstößen können Geldstrafen verhängt werden.
Ausblick
Da die Anträge aus formalen Gründen zurückgewiesen wurden, hat der VfGH keine inhaltliche Prüfung der Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit der Religionsfreiheit vorgenommen. Es bleibt abzuwarten, ob nach Inkrafttreten des Gesetzes neue Anträge eingereicht und inhaltlich geprüft werden.